AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dold AG
gültig ab 1. Januar 2026
Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur für Unternehmungen bestimmt (nachfolgend «Käufer» genannt). Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
2. Alle Aufträge werden aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dold AG (nachfolgend auch «Lieferant» oder «Lieferfirma» genannt) angenommen bzw. ausgeführt. Durch Erteilen von Aufträgen oder anderen Angeboten oder der Annahme von Angeboten des Lieferanten durch den Käufer anerkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Bedingungen des Käufers gelten nur, sofern diese vom Lieferanten explizit und schriftlich anerkannt worden sind.
3. Zusätzliche mündliche Abmachungen bedürfen zur Verpflichtung der Lieferfirma der schriftlichen Bestätigung.
Preise
4. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Lieferanten. Der Lieferant behält sich vor, die Preisliste jederzeit anzupassen. Die Preise verstehen sich ab Werk und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Steuern und Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, VOC, LSVA).
5. Für die Berechnung sind die vom Lieferant ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen massgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich widerspricht.
Anwendungstechnische Beratung
6. Soweit der Lieferant dem Käufer anwendungstechnische Beratung, Empfehlungen oder Auskünfte erteilt, erfolgen diese ausschliesslich nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und ohne Übernahme einer Gewähr oder Garantie. Solche Beratungen stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften, keine Systemfreigabe, keine Objektfreigabe und keine werkvertragliche Leistung dar und begründen insbesondere keine Haftung für das Arbeitsergebnis des Käufers oder für ein Bauwerk. Die Verantwortung für die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck, für die fachgerechte Verarbeitung, für die Einhaltung des anerkannten Stands der Technik sowie der anwendbaren Normen und Vorschriften liegt ausschliesslich beim Käufer.
7. Alle Angaben, Auskünfte und Hinweise des Lieferanten über Eignung, Anwendung, Verarbeitung oder Einsatzmöglichkeiten der gelieferten Ware entbinden den Käufer nicht von eigenen Prüfungen,
Versuchen und Abklärungen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware vor deren Verwendung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck, die Kompatibilität mit Untergrund, Aufbau und Umgebungseinflüssen sowie auf die Übereinstimmung mit dem anerkannten Stand der Technik zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
- Verdünnungen, Härter, Zusatzstoffe oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht vom Lieferanten bezogen wurden;
- von den technischen Unterlagen, Verarbeitungsvorschriften oder Systemaufbauten des Lieferanten abgewichen wird;
- die Ware in einem dem Lieferanten nicht bekannten oder nicht vorhersehbaren Anwendungsbereich eingesetzt wird.
Unterlässt der Käufer diese Prüfungen oder weicht er von den Vorgaben des Lieferanten oder vom anerkannten Stand der Technik ab, entfallen sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig.
Lieferung
8. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden.
9. Sofern abweichend davon vereinbart ist, dass der Lieferant zur Versendung der Ware verpflichtet ist, erfolgt der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der Transportmittel sowie des Transportweges mangels Weisung nach Ermessen des Lieferanten. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware vom Lieferanten dem Frachtführer übergeben wird.
10. Teillieferungen sind zulässig.
11. Lieferfristen und Liefertermine gelten als unverbindlich, sofern sie nicht vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich als verbindlich zugesichert wurden. Erhebliche, unvorhersehbare sowie vom Lieferanten nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle von Vor- oder Unterlieferanten sowie Betriebsunterbrechungen infolge Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transportmitteln, Verkehrsstörungen, behördlichen Anordnungen oder Fällen höherer Gewalt bei dem Lieferanten oder dessen Unterlieferanten verlängern die Lieferfrist um die Dauer des Leistungshindernisses. Wird die Lieferung hierdurch um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch der Lieferant berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Ware vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall einer Lieferstörung aufgrund eines vom Lieferanten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Umstands bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche wegen Lieferverzugs, Verspätung oder daraus resultierender Schäden, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
12. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
13. Berechnete Gefässe, die dem Lieferanten fristgerecht in unbeschädigtem Zustand franko Domizil zurückgesandt werden, werden zum fakturierten Betrag gutgeschrieben.
14. Einwegverpackungen werden nicht vom Lieferanten zurückgenommen, stattdessen nennt der Lieferant dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen der geordneten Entsorgung oder einem Recycling zuführt.
15. Ein Rückgaberecht für gelieferte Waren besteht generell nicht. Für wieder verwendbare, nicht angebrochene und nicht eingefärbte Produkte kann unter vorheriger schriftlicher Absprache mit der Dold AG eine Materialgutschrift von 80% des Nettowarenwertes erstattet werden. Abgetönte Produkte werden nicht zurückgenommen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers an den vom Lieferanten bezeichneten Ort. Eine Gutschrift erfolgt erst nach Eingang und Prüfung der Ware durch den Lieferanten.
Zahlung
16. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Lieferant über das Geld mit Valuta am Fälligkeitstage auf dem vom Lieferanten angegebenen Konto verfügen darf.
17. Bei Zahlungsverzug wird, nach vorheriger Verzugsmeldung, vom Tage der Fälligkeit an ein Verzugszins von mindestens 5 % in Rechnung gestellt.
18. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Verrechnung nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Verrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten oder nicht fälligen Forderungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen einseitig zu kürzen oder zurückzubehalten, insbesondere nicht wegen behaupteter Mängel oder Gegenansprüche, solange diese nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Mängelansprüche
19. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach dem Empfang auf Mängel zu untersuchen. Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
20. Als Bauprodukte im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten Waren, die bestimmungsgemäss dauerhaft in ein unbewegliches Bauwerk eingebaut werden. Offene Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch:
- bei gewöhnlichen Waren innerhalb von 14 Tagen nach Empfang;
- bei Waren, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Bauwerk eingebaut werden, innerhalb von mindestens 60 Tagen ab Entdeckung des Mangels,
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; bei Bauprodukten beträgt die Rügefrist mindestens 60 Tage ab Entdeckung. Die Anzeige hat Art und Ausmass des Mangels genau zu bezeichnen. Unterlässt der Käufer die fristgerechte Mängelanzeige, gelten die gelieferten Waren als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
21. Der Lieferant übernimmt eine zweijährige Gewährleistung ab Lieferung dafür, dass die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist und keine Sachmängel im Sinne von Art. 197 OR hat, welche deren Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, sofern der Käufer bei der Verwendung der Ware den anerkannten Stand der Technik eingehalten hat. Als anerkannter Stand der Technik gelten insbesondere die jeweils anwendbaren SIA-Normen, BFS-Merkblätter, SMGV/GTK-Merkblätter sowie die technischen Unterlagen, Verarbeitungsvorschriften und Systemaufbauten des Lieferanten. Wird eine bewegliche Sache bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Bauwerk eingebaut, bleibt eine gesetzlich zwingende Verlängerung der Verjährung, insbesondere gemäss Art. 210 Abs. 4 OR, ausdrücklich vorbehalten. Bei Vorliegen eines anerkannten Mangels steht dem Lieferanten vorrangig das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Weitergehende Rechte des Käufers, insbesondere Wandelung oder Minderung, bestehen erst, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar sind. Von der Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen sind insbesondere Mängel:
- infolge unsachgemässer Verarbeitung, falscher Applikation oder
Nichtbeachtung des anerkannten Stands der Technik; - infolge Abweichungen von den technischen Unterlagen, Verarbeitungsvorschriften oder Systemaufbauten des Lieferanten;
- aus der Weiterverarbeitung der Ware oder dem daraus resultierenden Arbeitsergebnis;
- bei Verwendung auf ungeeigneten oder vom zugesicherten Untergrund abweichenden Untergründen;
- bei einem dem Lieferanten nicht bekannten oder nicht vorhersehbaren Verwendungszweck;
- infolge Beimischung oder Kombination mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten.
Der Lieferant übernimmt keine werkvertraglichen Pflichten und haftet insbesondere nicht für Mängel eines Bauwerks oder für das Arbeitsergebnis des Käufers. Die Haftung für absichtlich verschwiegene Mängel im Sinne von Art. 199 OR bleibt vorbehalten.
22. Der Kunde verpflichtet sich, die Farbtöne der vom Lieferanten bezogenen Ware vor der Verwendung derselben pro Gebinde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sämtliche Mängel- und Haftungsansprüche des Kunden, die damit zusammenhängen, dass der Kunde einen falschen Farbton verwendet, weil er die vorstehend genannte Prüfung nicht vorgenommen hat, werden ausgeschlossen.
Haftung
23. Die Parteien haften einander im Zusammenhang mit dem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis ausschliesslich für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, soweit gesetzlich zulässig. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferant nicht für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, reinen Vermögensschaden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Produktionsausfälle oder Mängel eines Bauwerks.
Die Haftung für Hilfspersonen des Lieferanten wird, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere bei absichtlich verursachten Schäden oder absichtlich verschwiegenen Mängeln, bleiben vorbehalten.
24. Alle ausserhalb von Einfluss und Kontrolle des Lieferanten liegenden Ereignisse und Tatsachen gelten als höhere Gewalt und befreien von jeder Garantiehaftung und Lieferverpflichtung.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
25. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem zwischen dem Lieferanten und Käufer bestehenden Vertragsverhältnis ist die jeweilige Versandstelle, und für die Zahlung der Sitz der Lieferfirma, sofern dies nicht schriftlich abweichend vereinbart worden ist.
26. Gerichtsstand ist der Sitz der Lieferfirma. Es ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar.